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Allgemeine Geschäftsbedingungen für RGT Garten Landschafts u. Sportplatzbau GmbH
Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen
RGT Garten Landschafts u. Sportplatzbau GmbH
ATU69694128
1 Geltung
Sämtliche Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen (in welcher Form auch immer) unseres Unternehmens, das im Folgenden als Auftragnehmer (kurz: „AN“) bezeichnet wird, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.
Davon abweichende oder in irgendeiner Weise widerstreitende Bedingungen des Kunden, im Folgenden als Auftraggeber (kurz: „AG“) bezeichnet, haben keinerlei Geltung und erwachsen nicht zur Vertragsgrundlage, auch wenn dort Bereiche geregelt sind, die in diesen Bedingungen nicht angeführt oder verschriftlicht wurden. Aus Vertragserfüllungshandlungen des AN ist die Geltung anderer Bedingungen nicht ableitbar. Der AG erklärt, dass seine Bedingungen auch dann keine Geltung haben, wenn der AN diesen nicht widerspricht. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach dem in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieses Bedingungswerks nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2 Angebote
Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich und listen eine ungefähre Schätzung der Material- und Zeitaufwendungen auf. Ein Angebot des AN an einen AG bedarf zur Gültigkeit bzw. zum Abschluss eines Vertrages einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN. AG sind an ihr Vertragsangebot vier Wochen gebunden. Auch das Absenden der vom AG bestellten Ware, deren Übergabe an den AG oder die Durchführung des Auftrags bewirkt den Vertragsabschluss unter Zugrundelegung dieser Bedingungen. An den AN gerichtete Anbote oder Kostenvoranschläge sind verbindlich und kostenlos. Ausgenommen Gartenplanung (Pläne u. Skizze)
3 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen und auf Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Der AN ist berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird einem folgenden Auftrag gutgeschrieben, dies jedoch nur dann, wenn aufgrund dieses konkreten Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Dies gilt jedoch nur für Anbote an Personen im Sinne des § 1 KSchG. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben stets geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Sämtliche hier angeführten Unterlagen können jederzeit vom AN zurückgefordert werden und sind dem AN jedenfalls unverzüglich und unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt. Der AG verpflichtet sich im Übrigen zur absoluten Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
4 Preis
Der AN ist berechtigt, die von ihm zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem ihm daraus entstandenen Aufwand auf Basis der angegebenen Einheitspreise in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind grundsätzlich umgehend nach Rechnungseingang zu bezahlen. Angefangene Stunden, auch von Wegzeiten, werden als volle Stunde verrechnet. Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer. Die genannten oder vereinbarten Preise des AN entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, vom AN nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der AN berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, ein vorzeitiges Anpassungsrecht wurde ausdrücklich ausgehandelt. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2015=100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für den jeweiligen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahlen nach oben oder unten bis ausschließlich 2 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Wird gegen eine Rechnung des AN binnen 7 Tagen kein schriftlicher Einspruch erhoben gilt sie als genehmigt und zur Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
5 Preisgestaltung
5.1. Erdbewegungen
Bei diesen Tätigkeiten kann die Arbeitszeit nicht exakt im Vorhinein geschätzt werden (eventuell vergrabene Steine, Felsen, Bauschutt). Daher stellt der Zeitaufwand eine Schätzung dar. Abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand, es sei denn dass vorab Pauschalen vereinbart werden. Sollte es im Fall einer Pauschalvereinbarung, auch betreffend eine Einzelleistung, zu Mehraufwendungen kommen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht ab oder vorhersehbar waren, ist der AN berechtigt, diesen Mehraufwand zur Pauschale hinzu zuschlagen.
5.2. Baustoffe
Im Angebot werden ungefähre Aufwandsmengen der für die Umsetzung benötigten Baustoffe angegeben. Dies stellt aber lediglich eine Schätzung und keine Berechnung dar. Weichen die benötigten Mengen von der angebotenen Menge ab, wird dies dem AG unverzüglich mitgeteilt. Der Mehraufwand wird laut den im Angebot angegebenen Einheitspreisen verrechnet.
5.3. Pflanzengrößen
Der AN ist bemüht, Pflanzen in der im Angebot festgehaltenen Qualität zu liefern. Aufgrund von teils begrenzten Lagerbeständen der Händler des AN kann die Pflanzengröße bei der Lieferung vom Angebot abweichen. In diesem Fall hat der AN darauf hinzuweisen und dies bei der Rechnungslegung zu berücksichtigen. Für eine permanente Verfügbarkeit aller angebotenen Pflanzen bzw. Sorten kann nicht garantiert werden.
5.4. Material-Entsorgung
Die Menge des vom AN zu entsorgenden Materials (insbesondere Schnittgut) kann im Vorhinein nur ungefähr geschätzt werden.
5.5. Fahrtkosten
Der AN verzichtet auf die Verrechnung von KFZ-Pauschalen. Die Arbeitszeit des Personals beginnt am Firmensitz des AN, sobald mit dem Beladen der Fahrzeuge für die entsprechende Baustelle begonnen wird. Die Fahrtzeit (Firmensitz – Baustelle und Baustelle – Firmensitz) wird mit den im Angebot angegebenen Stundensätzen verrechnet.
6 Zahlungsbedingungen
Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Die Rechnungen des AN sind bei Erhalt fällig. Der Rechnungsbetrag ist spesen- und abzugsfrei an den AN anzuweisen. Für den Fall des Verzugs stehen dem AN Mahnspesen zu, hierdurch werden darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AN nicht beeinträchtigt. Skontoabzüge werden nur aufgrund spezieller Vereinbarungen gewährt. Zahlungen gelten erst mit dem Eingang am Geschäftskonto des AN als geleistet. Sämtliche Mahn-, Klags- und Inkassokosten gehen im Fall des Zahlungsverzugs zu Lasten des AG. Im Falle von Stornierungen durch den AG hat der AN ein Anrecht auf zumindest 25% des Auftragswerts, sofern seine davor getätigten Auslagen und Aufwendungen diesen Anteil nicht übersteigen, ansonsten der AN Anspruch auf alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Aufwendungen und Auslagen hat. Dieser Anspruch besteht für den AN unabhängig von einem Verschulden des AG. Aufrechnungen mit Forderungen des AN sind ausgeschlossen.
7 Vertragsabschluss
Aufträge und Bestellungen verpflichten den AN erst nach der durch ihn erfolgten und unterfertigten Auftragsbestätigung. Der AN kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt dem AN vorbehalten. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN. Mitarbeiter und sonstige vom AN herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der AN dem AG nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen schriftlich mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des AG und können daher vom AN in Rechnung gestellt werden. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des AN erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem AG unverzüglich zu melden. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 25% des vereinbarten Entgelts ist der AG auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem AG unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der AG diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
8 ZEITPLAN
Die Termine werden nach der Angebotslegung vorläufig vergeben und mit dem Einlangen der Bestätigung fixiert. Der Zeitraum für die Umsetzung wird in dieser Auftragsbestätigung angegeben und für sieben Tage ab Ausstellung der Bestätigung reserviert. Wird die unterfertigte Auftragsbestätigung nicht innerhalb dieser Frist retourniert, verliert der vorläufige Termin seine Gültigkeit und ein neuer Termin wird vorläufig vereinbart. Dieser kann vom ursprünglichen Termin erheblich abweichen.
9 Arbeitsausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der AN erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den AG verpflichtet. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, unmöglich machen oder nur mit erheblichen Mehrkosten umsetzbar machen. Dies wird dem AG von AN, wenn für diesen einschätzbar, bis zum vereinbarten Beginn der Ausführung mitgeteilt und ein neuer Ausführungstermin vereinbart. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der AG, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
10 Abnahme
Der Zugang der Rechnung beim AG gilt als Anzeige der Fertigstellung. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung als vom AG übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des AG. Wenn die Einpflanzung vom AG selbst erfolgt, gilt die Übergabe an den AG oder das Abliefern ab bedungenen Pflanzort als Übernahme durch den AG.
11 Verzögerungen
Kann die Umsetzung laut dem vereinbarten Zeitplan nicht begonnen oder weitergeführt werden, ist dies dem AN spätestens drei Tage zuvor (72 Stunden vor Beginn der Unterbrechung) schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht innerhalb dieser Frist, wird die Zeit der Verzögerung dem AG gesondert in Rechnung gestellt. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den im Angebot festgelegten Stundensätzen und der im Angebot angegebenen Zusammensetzung der Arbeitspartie.
12 Zusätzliche Tätigkeiten
Sollten weitere Leistungen zur Erreichung des Ziels (lt. Angebot) unumgänglich sein, welche aber dem AN bei Angebotslegung nicht mitgeteilt wurden oder für ihn nicht erkennbar waren oder aus dem Verschulden des AG entstehen, werden diese nach tatsächlichem Aufwand gemäß den Einheitspreisen im Angebot verrechnet. Wird eine Änderung der definierten Leistung vom AG während der Durchführung in Erwägung gezogen und nach Besprechung mit dem AN ausdrücklich (mündlich) gewünscht, werden die Mehrkosten (Demontage, weitere Montagen, größerer Materialaufwand) gesondert, nach tatsächlichem Aufwand gemäß den im Angebot angeführten Einheitspreise verrechnet. Werden weitere Leistungen, welche im Angebot nicht definiert wurden, vom AG ausdrücklich (mündlich) gewünscht, so werden diese umgesetzt und nach tatsächlichem Aufwand gemäß den Einheitspreisen im Angebot verrechnet. Die Zeiteinteilung erfolgt auf Basis des kalkulierten Zeitaufwandes vom Angebot. Sollten zusätzliche Tätigkeiten vom AG gewünscht werden, wird keine prompte Fertigstellung der Leistungen garantiert.
13 Transport und Gefahrtragung
Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen der AG. Die vom AN gekaufte Ware gilt als Bringschuld. Der AG trägt die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an den AN auf diesen über. Befindet sich der AG im Annahmeverzug ist der AN berechtigt, die Ware gegen angemessenes Entgelt einzulagern oder wahlweise vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Desfalls gilt eine Konventionalstrafe in Höhe von 75% des Rechnungsbetrages als vereinbart.
14 EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche Lieferungen und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im alleinigen Eigentum des AN, daran ändern auch teilweise Zahlungen nichts. Eine Weiterveräußerung der Ware vor Vollzahlung an den AN ist unzulässig und berechtigt den AN Schadenersatzansprüche geltend zu machen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser durch den AN ausdrücklich erklärt wurde. Der AN darf auf Kosten des AG nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
15 Nichterfüllung/ Liefer- und Leistungsverzug
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der AG jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Der Liefertermin wird insofern als fix vereinbart, als der AN bei Verzug des AG ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten kann. Diese Erklärung hat innerhalb von 14 Tagen in Schriftform zu erfolgen. Der AN ist berechtigt sämtliche aus dem Verzug resultierenden Schäden geltend zu machen, dies ohne Rücksicht auf das Maß des Verschuldens des AG.
16 Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtungen des AN sind vom AG zu tolerieren. Dies gilt insbesondere für Lieferfristüberschreitungen.
17 Gewährleistung
Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom AG beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des AN auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom AN nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom AN ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des AN, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt. Wenn der AN Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren. Treten Mängel auf, die der AN zu vertreten hat, so kann der AG ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abgesehen von jenen Fällen, in welchen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich der AN vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach § 933 ABGB und beginnt grundsätzlich ab Übergabe bzw. Abnahme der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen, wobei die Gewährleistungsfrist für den Fall, dass der AN als Auftragnehmer agiert in diesem Fall 6 Monate beträgt und anderslautende gesetzliche Frist hierdurch einvernehmlich abbedungen werden. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem AG durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Die Waren, Lieferungen und Leistungen des AN sind nach der Anzeige der Fertigstellung unverzüglich zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglichen Entdeckung zu rügen. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der AG nicht unverzüglich spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung die festgestellten Mängel unter Bekanntgabe von Art und Umfang dieser schriftlich gerügt hat. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware oder das Gewerk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Jegliche Nachbearbeitung der Lieferung bzw. des Gewerks durch Dritte hat den sofortigen Verfall jeglicher Gewährleistungsansprüche zur Folge. Für den Fall der Lieferung an den AN gilt folgendes: Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen des AG insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht anerkannt. Dies gilt auch für Änderungen betreffend die gesetzlichen Beweislast zu Lasten des AN, Verkürzung von Fristen etc. auch ein Ausschluss eines Regressanspruchs gemäß § 933b ABGB zu Lasten des AN ist unzulässig. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem AN frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht Wandlungsanspruch und der AN macht von diesem Gebrauch. Besteht der AN auf Reparatur oder Austausch ist der AN bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Die Verpflichtung des AN zur Untersuchung iSd. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht dem AN jedenfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung der Mängelrüge zu.
18 Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, dies gilt nicht für Personenschäden. Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie jegliche Haftungsbeschränkungen des AG haben keine Geltung. Die Haftung des AN ist mit der Auftragssumme, maximal jedoch mit € 10.000,00 begrenzt.
19 Produkthaftung
Regressforderungen nach dem PHG (Produkthaftungsgesetz) gegen den AN sind ausgeschlossen, es sei denn der AG beweist, dass der Fehler der Sphäre des AN zu zurechnen ist und der AN grob fahrlässig gehandelt hat.
20 Zessionsverbot
Dem AG ist es untersagt Forderungen gegen den AN an Dritte abzutreten.
21 Gerechtfertigte Reklamationen
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages gegenüber dem AN.
22 Rücktrittsrecht
Der Verbraucher kann binnen einer Frist von 14 Kalendertagen vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten, sofern der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Diese Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen z.B. für während der Rücktrittsfrist vollständig erbrachte Dienstleistungen, allerdings nur, wenn zusätzlich die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er das Rücktrittrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht u.a. auch für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder bei Verträgen, bei denen der Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert wurde, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (siehe zu weiteren Ausnahmen § 18 FAGG). Wenn der Verbraucher möchte, dass eine Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme während der Rücktrittsfrist beginnt, dann hat der AN den Verbraucher aufzufordern, ein entsprechendes „ausdrückliches Verlangen“ auf einem dauerhaften Datenträger (d.h. also in der Praxis bei Außergeschäftsraumverträgen auf Papier) zu erklären (§ 10 FAGG). Möchte der AG vom bereits bestätigten Vertrag zurücktreten und ist die oben genannte Frist bereits verstrichen, so werden die, bis zum Rücktritt bereits bestellten Waren (v.a. Pflanzen), laut Angebot verrechnet. Geschieht der Vertrags-Rücktritt bis drei Werktage vor dem vereinbarten Durchführungstermin (72 Stunden vor Beginn der vereinbarten Umsetzung), wird zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen ein Schadenersatz in der Höhe von 30% der Angebotssumme verrechnet. Dieser Punkt hat bei Verträgen mit Unternehmern keine Gültigkeit.
23 Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen mit dem AN, wie auch nachträgliche Auftragsänderungen, Ergänzungen und auch Nebenabreden sind schriftlich mit dem AN zu vereinbaren. Aus mangelnden Rückantworten auf Anfragen an den AN ist keine Zustimmung ableitbar.
24 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Die inländische Gerichtsbarkeit gilt als vereinbart. Für Streitigkeiten aus Verträgen mit dem AN ist ausschließlich das am Sitz für den AN sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig (§ 104 JN). Als Erfüllungsort gilt der Sitz des AN.
25 Rechtsnachfolge
Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierende Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des AG bedarf. Der AG verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht im Sinne der § 38 Abs. 2 UGB, sohin die Dauer der Haftung des AN begrenzt ist.
26 Gartengestaltung
26.1. Beton- und Natursteine
Je nach Charge, Abbau und Lagerung können Beton- und Natursteine im Farbton voneinander abweichen. Der AN ist bemüht, dieselben Pflaster- und Mauersteine zu verwenden, kann Abweichungen aber nicht ausschließen. Gewisse Natursteine (besonders Tuffstein) weisen Lufteinschlüsse auf. Werden diese feucht oder füllen sie sich mit Wasser, kann das Wasser bei Frost den Stein sprengen. Ansprüche gegen den AN sind diesbezüglich ausgeschlossen.
26.2. Setzungen
Ein hoher Anteil des Bodens besteht aus organischer Substanz. Diese wird von Mikroorganismen im Laufe der Zeit umgewandelt. Durch diese Umwandlungen können Volumenänderungen entstehen. Diese Volumen-Änderungen machen sich in bestimmten Fällen durch unregelmäßige Setzungen bzw. entstehende Unebenheiten bemerkbar. Wasser, welches im Boden gehalten wird, dehnt sich bei Frost aus. Dies kann dazu führen, dass der gesamte Boden geringfügig „gehoben“ wird, sich aber beim Auftauen des Wassers wieder – auch unregelmäßig – senkt. Alle diese genannten Faktoren sind im Vorhinein nicht abschätzbar, weshalb der AN für deren Auftreten keine Haftung übernimmt.
27 Pflanzenwachstum
Alle gelieferten Pflanzen werden mit dem Einpflanzen in die Verantwortung des AG übergeben. Der AG ist somit für das Gießen der Pflanzen zuständig, sofern keine gegenteiligen Vereinbarungen schriftlich festgehalten wurden (Vergabe der Anwuchspflege etc.). Ansprüche auf Anwuchs von Pflanzen gegen den AN sind ausgeschlossen. Eine Haftung des AN für Schädlingsbefall, mangelndem Anwuchs, mangelnde Keimung von Saatgut, Frosttrocknis, Unkrautwuchs/befall ist ausgeschlossen. Wird der AN mit Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen beauftragt, wird für eine vollumfassende Vernichtung nicht garantiert.
28 Montage technischer Anlagen (insbesondere Mähroboter und Bewässerungsanlagen)
Werden technische Anlagen montiert bzw. installiert, empfiehlt der AN eine Einschulung des AG, die vom AN kostenpflichtig durchgeführt wird. Erfolgt keine Übergabe gilt, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der AG nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
29 Gartenpläne sowie sonstige, vom AN erstellte Unterlagen (Pflegekonzepte etc.)
Die Erstellung dieser Unterlagen stellt eine zeitaufwendige Vorleistung dar. Daher sind alle vom AN erstellten Dokumente urheberrechtlich geschützt. Dieses geistige Eigentum des AN darf ohne ausdrücklicher Zustimmung der Firma GaLa-Bau Jürgen Kröpfl e.U. als Basis von Ausschreibungen oder anderen Preisvergleichen nicht verwendet werden. Angebote werden von dieser ausgeschlossen und dürfen für Preisvergleiche verwendet werden. Verletzungen des Urheberrechts werden nach dem österr. Urheberrechtsgesetz (UrhG) verfolgt.